Allgemeine Geschäftsbedingungen

– nur für den kaufmännischen Geschäftsverkehr –

§ 1 Geltungsbereich / Andere Regelungen

(1) Parteien und Gegenstand. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verkäufe von Waren („Liefergegenstand“) der INOPHA GmbH, Genshagener Straße 37 a, D-14974 Ludwigsfelde („INOPHA“ oder „wir“), an Sie als Kunde. Sie gelten auch für alle künftigen Verkäufe, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Keine abweichenden Regelungen. Die Geltung abweichender oder über diese Regelungen hinausgehender Bestimmungen ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, selbst wenn INOPHA einen Auftrag des Kunden annimmt, in dem der Kunde auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und/oder dem allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden beigefügt sind und INOPHA dem nicht widerspricht.

(3) Teilunwirksamkeit. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Statt der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.

(4) Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. § 312g Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie § 312g Abs. 1 Satz 2 BGB, die bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Verpflichtungen des Unternehmers vorsehen, werden abbedungen.

§ 2 Vertragsabschluss / Beschaffungsrisiko / Bindungsfrist / Fristsetzung

(1) Zustandekommen des Vertrages. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde eine Bestellung aufgibt und INOPHA dieses Angebot des Kunden annimmt. Unsere Angebote sind freibleibend.

(2) Kein Beschaffungsrisiko. Mit dem Abschluss des Vertrages übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko.

(3) Bindungsfrist. Der Kunde ist – wenn in seiner Bestellung nicht etwas anderes ausgeführt ist – zwei Wochen an sein Kaufangebot gebunden.

(4) Teillieferungen. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind. Teillieferungen können von INOPHA einzeln in Rechnung gestellt werden.

(5) Angemessene Frist. Wenn es gesetzlich erforderlich ist, uns oder dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, beträgt diese mindestens zwei Wochen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Preise. Die Preise gelten für eine Lieferung CPT Lieferort (Incoterms 2010).

(2) Nettopreise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Zahlungsfrist. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Zahlungen durch Überweisung 14 Tage nach Lieferung und Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen.

§ 4 Zahlungsverzug / Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen von Liefergegenständen Vorauszahlung zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpflicht ruht,solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Der sich im Verzug befindende Kunde ist verpflichtet, uns alle angemessenen Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten zu ersetzen.

(2) Der Kunde kann mit anderen Ansprüchen als mit seinen vertraglichen Gegenforderungen aus dem jeweils betroffenen Rechtsgeschäft nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dieser Anspruch von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Lieferstörungen / Fixgeschäft / Verzugsfolgen

(1) Höhere Gewalt. Betriebsstörungen, soweit sie nicht vorhersehbar waren, sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und andere Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Transportschäden. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde innerhalb von sieben Tagen geltend zu machen.

(3) Fixgeschäft. Wenn der Liefertermin nicht ausdrücklich und schriftlich als „fix“ vereinbart worden ist, erfolgt eine Lieferung vertragsgemäß, wenn sie innerhalb einer Woche nach dem unverbindlichen Liefertermin beim Kunden eintrifft.

(4) Verzugsfolgen. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Mit dieser Regelung ist keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden verbunden. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er wegen einer Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht und/oder Schadensersatz verlangt.

§ 6 Mängelrügen / Ansprüche bei Mängeln

(1) Untersuchungs- und Rügepflicht. Der Kunde hat unverzüglich zu prüfen, ob die gelieferten Liefergegenstände der vertraglich vereinbarten Menge und Beschaffenheit entsprechen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung, unter Angabe von Bestelldaten und Rechnungsnummer, anzuzeigen. Der Kunde darf die Entgegennahme der Liefergegenstände wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

(2) Beschaffenheit. INOPHA gewährleistet, dass die Liefergegenstände bei Gefahrübergang über die vereinbarte Beschaffenheit verfügen. Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich aus dem Angebot und der im Angebot in Bezug genommenen Produktbeschreibung.

(3) Nacherfüllung. Mängel der Liefergegenstände können wir nach unserer Wahl abhelfen durch Neulieferung eines mangelfreien Liefergegenstands oder durch Beseitigung des Mangels.

(4) Rücktritt und Minderung. Wenn die Neulieferung oder Beseitigung des Mangels fehlschlägt, unmöglich ist, von uns verweigert wird, für den Kunden unzumutbar ist oder von uns nicht innerhalb der vom Kunden gesetzten, angemessenen Frist durchgeführt wird, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Kunde kann auch sofort vom Vertrag zurücktreten, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dies rechtfertigen.

(5) Verjährung. Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Liefergegenstände an den Kunden. Für arglistig verschwiegene Mängel gilt dies nicht.

§ 7 Haftungsbeschränkung

(1) Ausschluss in bestimmten Fällen. INOPHA haftet für Schäden, soweit diese

a) vorsätzlich oder grob fahrlässig von INOPHA verursacht wurden, oder

b) leicht fahrlässig von INOPHA verursacht wurden und auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung von INOPHA unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, außer INOPHA haftet kraft Gesetzes zwingend, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer Garantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Garantien durch INOPHA erfolgen nur schriftlich und sind als solche zu bezeichnen.

(2) Begrenzung der Höhe nach. Im Falle von Absatz (1) b) sowie bei grob fahrlässigem Verschulden durch einfache Erfüllungsgehilfen von INOPHA (d.h. nicht Organe oder leitende Angestellte) haftet INOPHA nur begrenzt auf den für einen Vertrag dieser Art typischerweise vorhersehbaren Schaden.

(3) Weitere Begrenzung der Höhe nach. In den Fällen von Absatz (2) ist die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Parteien gehen für die Fälle des Absatz (2) davon aus, dass der „typischerweise vorhersehbare Schaden” für alle im Rahmen einer Bestellung anfallenden Schadensfälle höchstens der Nettovergütung von INOPHA entspricht, die vereinbarungsgemäß für die betroffene Bestellung vorgesehen ist.

(4) Mitarbeiter und Beauftragte von INOPHA. Die Haftungsbeschränkungen der Absätze (1) bis (3) gelten auch bei Ansprüchen gegen Mitarbeiter und Beauftragte von INOPHA.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben.

(2) Weitere Sicherheiten. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren, einschließlich Wechsel und Schecks, tritt der Kunde zur Sicherung unserer Zahlungsansprüche aus Lieferungen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung von Liefergegenständen, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

(3) Verfügungen des Kunden. Solange der Kunde bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehenden Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen.

(4) Ausländische Rechtsordnungen. Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Kunden geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den gesetzlich zulässigen Umfang.

(5) Freigabe. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernde Forderung um mehr als 
20%, wird INOPHA die darüber hinausgehenden Sicherheiten auf Anforderung freigeben.

§ 9 Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand

(1) Anwendbares Recht. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und uns findet das materielle deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

(2) Erfüllungsort. Der Erfüllungsort ist am Sitz von INOPHA.

(3) Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aus oder anlässlich der Geschäftsbeziehung ist Potsdam, Deutschland, soweit nicht das Gesetz einen anderen Gerichtsstand zwingend vorschreibt. INOPHA bleibt daneben berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

Stand: Juli 2013